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Vereinssatzung

Satzung
der Alzheimer Gesellschaft Lilienthal und Umzu e.V.
in der Fassung vom 12. Mai 2022
§1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Lilienthal und Umzu e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osterholz unter der Nr. VR. 160642 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Lilienthal.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Wohlfahrtszecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom
01.01.1977“ in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
2. Der Verein fördert und unterstützt ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale Hilfen im
ambulanten, teilstationären und stationären Bereich. Insbesondere fördert er Initiativen mit dem
Ziel, dementiell erkrankte Menschen in ihrer vertrauten Umgebung zu versorgen und das
Selbsthilfepotential in Familie und Gemeinde zu stärken. Darüber hinaus bemüht sich der Verein,
das Verständnis und die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für dementielle Erkrankungen zu
fördern und wissenschaftliche Forschung anzuregen und zu unterstützen.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§4
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige natürliche sowie jede juristische Person
erwerben, die seine Ziele unterstützt.
2. Dem Verein können auch natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten.
Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme
entscheidet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Einspruch gegenüber dem Vorstand
zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
6. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch hat die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit zu entscheiden.
§5
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge werden bis Ende März des
laufenden Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen.
§6
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung ( §7 )
b) der Vorstand ( §8 ).
§7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
d) Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Beschlussfassung der Satzungsänderung
h) Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
2
2. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom 1.
Vorsitzenden – in dessen Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden – unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit
von Zweidrittel der anwesenden Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der Mitglieder innerhalb von 2 Monaten einzuberufen.
3. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform per E-Mail abzusenden. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder erschienen ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand binnen 14 Tagen mit
21-tägiger Frist erneut eine Mitgliederversammlung ein; diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit, über die Auflösung des Vereins der ¾ -Mehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer.
Wiederwahl ist zulässig.
§8
Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf Dauer von 2 Jahren einen Vorstand. Er besteht aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand im Sinn des § 26 Abs.2 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden
Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand bleibt über die Dauer von 2 Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im
Amt.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung bis zum Ende
der Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger wählen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab
der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Gesellschaft.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
3
§9
Niederschriften
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sind Niederschriften zu fertigen und von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 10
Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder des Gremiums, des Vereins und der
Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben betreuen.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur mit einer 2/3- Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
beschlossen werden.
4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
§ 9 gilt entsprechend.
§11
Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben
des Vereins beraten und unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand
berufen.
§12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stiftung Amtmann-Schroeter-Haus in Lilienthal und darf ausschließlich nur für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden.


Lilienthal, 12. Mai 2022
Saitzek- Vollers               Manowski
Vereinsvorsitzende        stv. Vereinsvorsitzende